Unsere Satzung

Satzung der Dorfgemeinschaft Fischenich

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen “Dorfgemeinschaft Hürth – Fischenich von 1934

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz “e.V.”. Der Verein hat seinen Sitz in Hürth – Fischenich. Als Gründungsjahr gilt das Jahr 1934. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Heimatgedankens, insbesondere die Förderung des kulturellen und gesellschaftlichen Lebens im Stadtteil Fischenich; die Erhaltung der dörflichen Strukturen; die Einbindung von bedürftigen, alten, jungen und ausländischen Mitbürgern in die dörfliche Gemeinschaft. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. §§ 51 ff AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesonders durch folgende Maßnahmen:

a) Durchführung traditioneller Heimatfeste
b) Pflege von Mundart und Brauchtum
c) Durchführung kultureller Veranstaltungen
d) Durchführung geselliger und sonstiger Veranstaltungen, mit dem Ziel bedürftigen, alten, jungen und ausländischen Bürgern die Teilnahme am örtlichen Gemeinschaftsleben zu ermöglichen bzw. zu erleichtern.
e) Durchführung und Teilnahme an Ehrungen, Jubiläen und sonstigen Ereignissen, die für Hürth – Fischenich bedeutsam sind.
f) Einflussnahme auf Rat und Verwaltung der Stadt Hürth.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Außerdem darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Ziel des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied der Dorfgemeinschaft ist jeder Fischenicher Bürger, Verein oder sonstige Gruppierungen sowie deren Mitglieder.
  2. Die Mitgliedschaft ist beitragsfrei.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 5 Mitgliedspflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Die Mitglieder haben Verstöße gegen die Satzung zu vermeiden; sie haben den Anordnungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.

§ 6 Ausschluss

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betreffenden Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Dem Betroffenen wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

§ 7 Bestehende Organe, Bildung neuer Organe

Derzeit bestehende Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand

§ 8 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Kalenderjahres einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

a) wenn es der geschäftsführende Vorstand beschließt; dazu ist er verpflichtet, wenn es das Wohl des Vereins wegen der Wichtigkeit und Dringlichkeit der zu beratenden Gegenstände erfordert.
b) wenn die Berufung von mindestens 40 Mitgliedern unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich in folgenden Angelegenheiten zuständig:

a. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
b. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes; Erteilung oder Verweigerung der Entlassung,
c. Beschlussfassung über ihr sonst von der Satzung übertragene Angelenheiten.

§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung

Einberufungsorgan ist der Vorstand. Er setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung obliegt dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. Zur Mitgliederversammlung wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen und Wochenblättern oder durch Hauswurfsendung geladen. Zwischen der Veröffentlichung oder der Hauswurfsendung muss ein Zeitraum von mindestens 14 Tagen liegen. (Ladungsfrist)

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Behandlung erfordert eine Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungsanträge werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung

Versammlungsleiter ist der 1., bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Betrifft eine Beratung und Abstimmung eine Angelegenheit dieser Leiter, so muss ein anderer Tagungsleiter gewählt, bzw. bei Wahlen ein Wahlausschuss gebildet werden.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreibt. Eine Zweidrittelmehrheit ist zur Satzungsänderung erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die Abstimmung ist öffentlich, soweit die Mitgliederversammlung nicht die Durchführung einer geheimen Abstimmung beschließt.

Bei Personalentscheidungen (Wahlen) ist schriftlich – geheim abzustimmen, wenn ein Mitglied der offenen Abstimmung widerspricht.

Bei Wahlen gilt derjenige von mehreren Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, welche die höchsten Stimmenzahlen erreicht hat. Gewählt ist dann derjenige, der nunmehr die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Leiter der Versammlung zu ziehende Los.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 12 Der geschäftsführende Vorstand

Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind:

der 1. und 2. Vorsitzende
der 1. und 2. Geschäftsführer
der 1. und 2. Kassierer
und die Beisitzer

Die Anzahl der zu wählenden Beisitzer wird von der Mitgliederversammlung bestimmt; sie darf maximal 6 Beisitzer betragen. Der geschäftsführende Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, und die Führung seiner Geschäfte.

Er hat alle die Verwaltungsaufgaben zu erledigen, die durch die Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In den Wirkungsbereich des geschäftsführenden Vorstandes fallen insbesonders:

a) die Beschlussfassung darüber, ob eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen ist;
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, und die Aufstellung der Tagesordnung, evt. ihre Ergänzung;
c) die Erstellung der Jahresberichte;
d) die Einberufung der Mitgliederversammlung
e) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes;
f) die Buch- und Kassenführung, die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.

Der 1., bei dessen Verhinderung 2. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des erweiterten Vorstands einzuholen.

§ 14 Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandversammlungen, die vom 1., bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Ladungsfrist von 3 Tagen einzuhalten. Der geschäftsführende Vorstand hat mindestens vierteljährlich eine Sitzung abzuhalten. Die Tagesordnung erstellt der 1., bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sie kann in der Vorstandsversammmlung durch Beschluss des Vorstandes erweitert werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand über denselben Gegenstand erneut einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Über die Vorstandsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 15 Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören an:

a) die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;
b) die Vorstände der ortsansässigen Vereine;
c) der Ortsvorsteher von Hürth-Fischenich;
d) die Mitglieder des Rates der Stadt Hürth, soweit sie Bürger von Hürth-Fischenich sind;
e) ein Vertreter der katholischen Kirche;
f) ein Vertreter der evangelischen Kirche;
g) die Schulleiter der Schulen in Hürth-Fischenich;
h) die Filialleiter der Banken- und Sparkassenniederlassungen in Hürth-Fischenich.

§ 16 Aufgaben des erweiterten Vorstandes

Der erweiterte Vorstand koordiniert die Durchführung der Vereinsaufgaben, die unter Beteiligung mehrerer ortsansässiger Gruppen oder Personen vorgenommen werden. Gleichzeitig obliegt ihm die Beschkussfassung in Angelegenheiten die ihm vom geschäftsführenden Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 17 Beschlussfassung des erweiterten Vorstands

Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandsversammlungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, unter Bekanntgabe von Ort und Zeit sowie der Tagesordnungen und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen ist. Sitzungen des erweiterten Vorstandes sind mindestens dreimal jährlich abzuhalten. Der erweiterte Vorstand ist einzuberufen, wenn dringende Angelegenheiten dies erforderlich machen. Der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende, erstellt die Tagesordnung, er leitet die Versammlung. Die Tagesordnung kann in Vorstandsversammlungen durch Beschluss erweitert werden. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn midestens 10 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Stimmberechtigt sind die in § 15 genannten Personen. Jeder Ortsverein hat dabei ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vorstandmitglieder höchstens drei Stimmen. Jede anwesende Person ungeachtet ihrer Funktion i.S.d. § 15 nur eine Stimme. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden entsprechend dem Verfahren nach § 14 gefasst. Eine Niederschrift ist anzufertigen.

§ 18 Die Kassenprüfer

Die Kassenprüfer beaufsichtigen die Buchführung sowie die Verwaltung und Verwendung des Vorstandsvermögens durch den Vorstand. Hierüber erstatten sie der Mitgliederversammlung Bericht. Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist nicht zulässig. Wenn keine neuen Kassenprüfer gewählt werden können, so kann der Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit vom Zweidrittel aller gültigen Stimmen eine Wiederwahl erfolgen.

§ 19 Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch freiwillige Spenden sowie durch Zuschüsse der Stadt Hürth.

§ 20 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden; eine Zweidrittelmehrheit ist erforderlich. Zur Abwicklung der Geschäfte ernennt die Mitgliederversammlung 3 Liquidatoren. Das nach der Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Stadt Hürth zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Hürth-Fischenich zu verwenden hat.

§ 21 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

1993

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